Sonnenschutz

Ausreichender Sonnenschutz ist wichtig. Um ein Kind im Kita-Alltag optimal zu schützen, müssen Eltern und Kita zusammenarbeiten. Die Eltern bringen sie ihr Kind in den Frühlings- und Sommermonaten täglich eingecremt in die Kita, achten auf leichte Kleidung und eine Kopfbedeckung. Die Eltern können ihr Einverständnis geben, dass die pädagogischen Mitarbeiter die Kinder in der Kita am Nachmittag nachcremen. Die pädagogischen Mitarbeiter der Kita verwenden eine kindgerechte Sonnencreme für alle Kinder. Sollte ein Kind allergisch reagieren, können die Eltern eine Sonnencreme für ihr Kind mitbringen.

Medikamente verabreichen in der Kita

In der Kita werden grundsätzlich keine Medikamente verabreicht. Ausnahmeregelungen können im Einzelfall für Kinder mit chronischen Erkrankungen, Kinder mit Behinderungen und Kinder, die auf Notfallmedikamente angewiesen sind, getroffen werden. Die Eltern verpflichten sich, in einem solchen Fall die Kita über die Art der Erkrankung sowie die erforderlichen Verhaltensregeln aufzuklären und die pädagogischen Mitarbeiter aktiv zu unterstützen. Des Weiteren werden nur Medikamente verabreicht, für die der Kita eine ärztliche Verordnung vorliegt.

Maßnahmen zur 1. Hilfe

Nur mit dem Einverständnis der Eltern ist es den pädagogischen Mitarbeiter/innen gestattet, bei einem Kind

  • Fieber zu messen
  • eine Kontrolle bei Läusebefall durchzuführen
  • Zecken zu entfernen

Erkrankung und Fehlzeiten des Kindes

Wir bitten Sie, uns umgehend über jede Erkrankung Ihres Kindes oder den Fall einer ansteckenden Krankheit in Ihrem Haushalt zu informieren. Wir schätzen Ihre Zusammenarbeit, um die Gesundheit aller Kinder in unserer Einrichtung zu schützen.

Bitte beachten Sie, dass Kinder, die an einer ansteckenden Krankheit leiden oder bei denen ein Verdacht darauf besteht, unsere Einrichtung nicht besuchen dürfen. Zu diesen Krankheiten gehören unter anderem Infekte, Durchfallerkrankungen, Salmonellen, Keuchhusten, Masern, Hirn- und Hirnhautentzündungen, Mumps, Röteln, Scharlach, Windpocken, ansteckende Borkenflechte, Gelbsucht, Krätze, Läusebefall, Diphtherie, Typhus, Tuberkulose, Ruhr und neuartige COVID-19-Erkrankungen.

Rückkehr nach einer Erkrankung

Ausnahmen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Amtsarztes möglich. Nach einer Erkrankung Ihres Kindes bitten wir Sie, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die bestätigt, dass Ihr Kind wieder gesund ist und unsere Einrichtung besuchen darf. Dies gilt auch für Kinder, die möglicherweise krankheits- oder ansteckungsverdächtig sind oder Krankheitserreger ausscheiden, ohne selbst krank zu sein, sowie für Geschwisterkinder.

Wenn Ihr Kind aufgrund einer ansteckenden Krankheit fehlt, benötigen wir vor seiner Rückkehr ein ärztliches Attest, das bestätigt, dass es unsere Einrichtung wieder besuchen darf.

Notfallmaßnahmen

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir in plötzlichen, lebensbedrohlichen Situationen (wie einem Unfall, Fieberkrampf oder epileptischem Anfall Ihres Kindes) nur mit Ihrer Zustimmung das Recht haben, als Begleitperson einen Arzt aufzusuchen, falls Sie nicht rechtzeitig verfügbar sein sollten. Wir schätzen Ihr Vertrauen und Ihre Zusammenarbeit in diesen wichtigen Angelegenheiten.